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Scheidung als Risiko für die Altersvorsorge

Redaktion
FinanzsanierungKreditGläubigerHaftungVerbraucherschutz

Bei einer Scheidung darf neben all den Emotionen die Altersvorsorge nicht vergessen werden, da sonst Lücken drohen.

 

Eine Scheidung schmerzt finanziell, auch wenn das Gesetz ausgleichende Mechanismen vorsieht. Das gilt insbesondere für die Altersvorsorge. Selbst wenn das angesparte Vorsorgevermögen für ein Ehepaar im Alter gereicht hätte, kann es zwei Singles nicht immer den gewünschten Lebensstandard sichern.

 

VORSORGEAUSGLEICH

Die Modalitäten der Aufteilung der drei Säulen der Vorsorge sind gesetzlich klar geregelt, denn die Vorsorgeguthaben, die während einer Ehe angespart wurden, sind oft unterschiedlich hoch. Nach wie vor übernehmen Frauen einen grösseren Teil der Arbeit im Haushalt und der Kinderbetreuung. Die Folge davon: Frauen haben während der Ehe oft nicht die Möglichkeit, ein ebenso grosses Vermögen für das Alter anzusparen wie ihre Ehemänner. Im Fall einer Scheidung werden die unterschiedlich grossen Guthaben zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, um einen Ausgleich für den weniger oder nicht erwerbstätigen Partner zu schaffen. Diesen Vorgang nennt man Vorsorgeausgleich.

 

AHV

Für die Vermögen der ersten Säule wird ein sogenanntes AHV-Splitting angewendet. Dabei werden die Einkommen, die während der Ehe erzielt wurden, zur Hälfte aufgeteilt. Die Auswirkungen diese Splittings bemerkt man erst, wenn eine Rente ausgezahlt wird. Deshalb sollte man sich rechtzeitig über die Ansprüche informieren und die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Scheidung in Kenntnis setzen.

 

PENSIONSKASSE

Sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge werden bei einer Scheidung geteilt. Dazu zählen die gesamten Altersguthaben bei der Pensionskasse sowie alle Freizügigkeitsguthaben. Wenn Vorbezüge aus der zweiten Säule für den Kauf von Wohneigentum bezogen wurden, dann werden auch diese Vorbezüge geteilt, wenn eine Ehe auseinanderbricht. Das Vermögen, das einem der Partner als Ausgleich zugesprochen wird, wird aber nicht direkt ausbezahlt, sondern an dessen Pensionskasse überwiesen.

 

DRITTE SÄULE

Wenn es vertraglich nicht anders vereinbart ist, dann zählen auch die Vermögen aus den gebundenen und freien dritten Säulen zu der sogenannten Errungenschaft und werden zwischen den Partnern aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form das Geld der dritten Säulen angelegt wurde, egal ob Konten, Fonds oder Versicherungslösungen. Auch nach der Aufteilung müssen die Guthaben in der gebundenen, steuerbegünstigten Säule 3a bleiben und es ist nicht möglich, das Vermögen auszuzahlen.

 

Ehevertrag

Wenn es keinen Ehevertrag gibt, dann gilt in der Schweiz die Errungenschaftsbeteiligung. Das bedeutet, dass das Vermögen, das während der Ehe angespart wurde, zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute zählt und bei einer Scheidung gleichmässig zwischen den Partnern aufgeteilt wird. In einem Ehevertrag wird häufig stattdessen die sogenannte Gütertrennung gewählt. In diesem Fall gibt es kein gemeinsames Vermögen, sondern nur das Vermögen des Ehemanns und der Ehefrau. Das Vermögen aus der ersten und zweiten Säule wird aber auch dann aufgeteilt, wenn ein Ehevertrag besteht.

 

 

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